Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Geltungsbereich
a) Für unsere laufenden und zukünftigen Vertragsverhältnisse gelten neben den Vereinbarungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag („AÜV“) ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Sollten sich Regelungen des AÜV mit denen der AGB widersprechen, gehen die des AÜV vor. Unseren AGB entgegenstehende oder abweichende AGB werden nicht anerkannt, es sei denn wir hätten denselben ausdrücklich zugestimmt.
b) Die Verwendung der männlichen Geschlechtsform erfolgt allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit.
2. Vertragsbeendigung
Der AÜV kann von beiden Seiten jederzeit ordentlich mit einer Frist von 14 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund für Vilo liegt insbesondere vor, wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht innerhalb eines Monats nachkommen oder ein Insolvenzantrag über Ihr Vermögen gestellt wurde.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
3. Der Einsatz der Mitarbeiter
a) Während des Einsatzes unterstehen die Mitarbeiter Ihren Weisungen. Die Mitarbeiter sind gemäß des AÜV und der vereinbarten Tätigkeit einzusetzen.
b) Erforderliche behördliche Genehmigungen holen Sie bitte vor Aufnahme der Beschäftigung selbst ein und legen uns diese auf Anforderung – auch im Original – vor.
c) Die Festlegung des Urlaubs, eine Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit, eine Freistellung der Mitarbeiter sowie die Übertragung von Tätigkeiten, die von dem AÜV nicht mehr gedeckt sind, stimmen Sie bitte im Vorhinein mit uns ab.
d) Keinesfalls dürfen unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten betraut werden; sie sind ferner nicht zum Empfang rechtsgeschäftlicher Erklärungen für uns bevollmächtigt.
4. Auswahl und Austausch der Mitarbeiter
a) Alle Mitarbeiter werden durch uns sorgfältig ausgewählt. Bitte teilen Sie uns Abweichungen in der Eignung und andere Beanstandungen noch am ersten Arbeitstag mit.
b) Innerhalb von vier Stunden nach Arbeitsaufnahme können Sie überlassene Mitarbeiter ablehnen. Eine Vergütung müssen Sie für diese Zeit nicht bezahlen.
c) Wird ein Mitarbeiter von Ihnen abgelehnt, sind wir bemüht und berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen.
d) Wir dürfen Mitarbeiter jederzeit durch andere fachlich gleichwertige Mitarbeiter ersetzen, sofern Ihre berechtigten Interessen hierdurch nicht berührt werden. Selbstverständlich stimmen wir uns hierzu mit Ihnen ab.
In Fällen höherer Gewalt und bei Arbeitskämpfen bestehen für beide Seiten grundsätzlich keine Vertragspflichten (insb. keine Bereitstellung von Mitarbeitern durch uns, keine Vergütungspflicht für Sie), solange die Beeinträchtigung andauert.
5. Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung der Vorschriften der DSVGO und des BDSG. Jeweils überlassene Daten und Auskünfte dürfen nicht zweckentfremdet verwendet oder an Dritte weitergegeben werden. Sie verpflichten sich, die Ihnen von uns zugesandten und von Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten unserer Mitarbeiter, mit der Erfüllung des Zweckes, gemäß dem BDSG § 35 Abs. 2 Pkt. 3 zu löschen. Wenn das Löschen den notwendigen Aufbewahrungsfristen entgegensteht, so sind diese gemäß BDSG § 35 Abs. 3 Pkt. 1 zu sperren.
6. Arbeitsschutz
a) Sie verpflichten sich, den Arbeitnehmer von Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten.
b) Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe werden von Ihnen sichergestellt.
c) Nach vorheriger Ankündigung erhalten unsere Kundenbetreuer jederzeit Zutritt zum jeweiligen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers sowie Einblick in alle einschlägigen Arbeitsschutzdokumente.
d) Arbeitsunfälle sowie Änderungen des vertraglich vereinbarten Arbeitseinsatzes sind uns unverzüglich zu melden.
7. Unsere Verrechnungssätze/Tariflohnerhöhungen/ Branchenzuschläge/ Equal Pay-Regelungen
a) Alle vereinbarten Beträge verstehen sich soweit einschlägig zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Die vereinbarten Stundenverrechnungssätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Kostenfaktoren, zu denen auch zwingende Lohnvorschriften zugunsten der Mitarbeiter (z.B. die Verpflichtung zur Zahlung von Mindestlöhnen oder von Branchenzuschlägen) gehören. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Tritt nach Abschluss des AÜV eine Veränderung hinsichtlich der lohnbezogenen Kosten für einen Mitarbeiter ein, sei es durch tarifliche Änderungen (z.B. Erhöhung tariflich geregelter Einkommensbestandteile) oder neue Einkommensbestandteile (z.B. Branchenzuschläge, Einmalzahlungen, Zulagen oder sonstige Sondervergütungen) oder durch Anwendbarkeit oder Änderung gesetzlicher Vorschriften (z.B. Mindestlohngesetze oder -tarifverträge, gesetzliche Equal Pay- oder Equal Treatment-Regelungen) – auch wenn eine Zahlungspflicht auf einer gemeinsamen Fehleinschätzung der Vertragsparteien basiert – verändert sich zum selben Zeitpunkt automatisch der Stundenverrechnungssatz im selben Prozentsatz der lohnbezogenen Kosten, ohne dass es einer separaten Vereinbarung bedarf.
c) Die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und Werkzeugen ist im Verrechnungssatz nicht enthalten und wird ggf. separat berechnet.
8. Abrechnung
a) Geleistete Arbeitsstunden rechnen wir wöchentlich ab. Unsere Forderungen sind sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat ausschließlich per Überweisung auf eines der auf der Rechnung genannten Geschäftskonten unter Angabe der Rechnungsnummer zu erfolgen. Bei Zahlungen per Scheck sind wir berechtigt, eine Servicegebühr in Höhe von 1 % des Nettobetrages der Rechnung zu berechnen.
b) Um eine ordnungsgemäße Abrechnung zu gewährleisten, sind die durch unsere Mitarbeiter vorgelegten Tätigkeitsnachweise wöchentlich von der Geschäftsführung des Entleihers oder einer entsprechend bevollmächtigten Person abzuzeichnen. Die Bevollmächtigung ist dem Verleiher auf Anforderung nachzuweisen.
d) Unsere Mitarbeiter dürfen keine Zahlungen entgegennehmen.
9. Übernahme von Arbeitnehmern und Einstellung von Bewerbern/Kandidaten
a) Für die Übernahme eines Mitarbeiters aus der Arbeitnehmerüberlassung, berechnen wir Ihnen eine Vermittlungsprovision, deren Höhe im AÜV vereinbart wird.
b) Eine Vermittlungsprovision wird ebenfalls fällig, wenn ein vorgeschlagener Kandidat/Bewerber, vor Zustandekommen der Arbeitnehmerüberlassung, direkt eingestellt wird. Das Vermittlungshonorar beträgt hier 30% der gesamten Jahresvergütung für die zu besetzende Position (Grundvergütung zuzüglich aller Variablen Vergütungsbestandteile, wie z.B.: 13. Monatsgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantiemen, Provisionen, Boni und alle Arten von Geldwerten Vorteilen).
c) Die Vermittlungsprovision ist fällig bei Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen Ihnen und dem Mitarbeiter, spätestens jedoch mit dessen Arbeitsaufnahme bei Ihnen.
d) Diese Regelungen gelten entsprechend bei der Übernahme des Mitarbeiters durch eine mit Ihnen in wirtschaftlichem oder juristischem Zusammenhang stehende Partner-, Tochter- oder Muttergesellschaft.
e) Die Vermittlungsprovision versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
10. Haftung
a) Wir haften nur für die ordnungsgemäße Auswahl unserer Mitarbeiter (Haftung bei Auswahlverschulden). Mithin haften wir nicht für von ordnungsgemäß ausgewählten Mitarbeitern verursachte Schäden an Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Maschinen und sonstigen Gegenständen von Ihnen oder Dritten (z.B. Kunden von Ihnen)
b) Unsere Haftung ist auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen müssten, höchstens jedoch auf die Deckungssummen unserer Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal 2.000.000 € für Personen- und/oder Sachschäden und einer
Deckungssumme von 250.000 € für Vermögensschäden je Versicherungsfall. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Deckungssummen.
c) Wir übernehmen keine Haftung, wenn unsere Mitarbeiter durch Sie mit Geldangelegenheiten, beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.
d) Die Haftungsbegrenzung gilt nicht.
11. Sonstiges
a) Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser AGB oder des AÜV lässt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt. Anstelle einer unwirksamen Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die dem Willen der Parteien in zulässiger Weise am nächsten kommt.
b) Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen der AGB oder des AÜV sind unwirksam. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
c) Eine Aufrechnung ist uns gegenüber nur mit unstreitigen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
d) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist uns gegenüber nur mit unstreitigen bzw. rechtkräftig festgestellten Forderungen zulässig.
e) Gerichtsstand ist der Sitz des Verleihers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.